ProGasLicht

ProGaslicht e.V.

Verein zur Erhaltung und Förderung des Gaslichts als Kulturgut

Satzung des Vereins ProGaslicht   Druckversion in PDF

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein trägt den Namen: ProGaslicht. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Gaslichts als Kulturgut. Somit hat der Verein das Ziel, die mit dem Gaslicht verbundene Kunst und Kultur zu fördern.

In der Mythologie ist die Entwicklung des Menschen entscheidend vom Umgang mit Feuer und Licht geprägt. Das Feuer wurde kultiviert, der Mensch hat sich das Feuer zu Eigen gemacht.   Der Jahrhunderte andauernde Entwicklungsprozess von Licht und Feuer führte in der Konsequenz über die  Umwandlung von primärer Energie in brauchbare Alltagskultur und zur Entwicklung der Gasbeleuchtung. Das Gaslicht hat in den letzten 200 Jahren prägend unsere Gesellschaft und unser Zusammenleben gestaltet und begleitet. Das künstliche Licht in der Nacht und die Wärme im Winter gehören zu den wichtigsten Meilensteinen in der kulturgeschichtlichen Entwicklung der Gesellschaft.

Die Nutzung von erzeugtem oder in der Natur vorkommenden Gases als Energie für Licht und Wärme war und ist ein wesentlicher Schritt im menschlichen Bestreben, Unabhängigkeit von den natürlichen Bedingungen zu erlangen und sich den gesamten Planeten zum Lebensraum zu machen. Gaslicht ist auch heute und in Zukunft  ein Teil der vielfältigen Lichtkultur. Wir bekennen uns zu diesem Kulturerbe (Patrimonium).

Ziel des Vereins  ist es, das Bewusstsein in der breiten Öffentlichkeit für das Gaslicht als Zeugnis der industriellen Entwicklung in Europa zu entwickeln und zu fördern. Dies geschieht durch die Vermittlung der Bedeutung des Gaslichts als identitätsstiftendes und stadtbildprägendes Element. Der Verein will verdeutlichen, dass Gaslicht als künstliche Beleuchtung eine hervorgehobene Bedeutung für Mensch und Umwelt hat. Dazu gehört vor allem die Weitergabe von Kenntnissen über die öffentliche Straßenbeleuchtung im kulturellen, historischen und technischen Kontext. Gasleuchten (Gaslaternen) sind wichtige Zeitzeugen der historischen Entwicklung des Gaslichts. Der Verein wird dazu soweit wie möglich Informationen zu handwerklichen und industriellen Produkten auf dem Gebiet der Gasbeleuchtung bereitstellen. Der Verein arbeitet an einer Hervorhebung der Verschiedenheit der Beleuchtungskultur. Das Gaslicht soll gezielt wahrgenommen und aufrichtig geschätzt werden, die Unterschiede in der Beleuchtung bewusst im Sinne einer positiven Wertschätzung genutzt werden.  Diese Vielfalt im Sinne des Diversity Management ist das Leitmotiv des Vereins.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

1. Bestandsaufnahme der weltweit vorhandenen gasbetriebenen Beleuchtung.

  • 2. Archivierung historischer Materialien, z.B. Texte, Bilder, Karten, museale Sammelobjekte, Leuchten und Kandelaber einschließlich ergänzender technischer Zurüstteile.
  • 3. Aktivitäten zum Schutz und zur Erhaltung vorhandener Gasbeleuchtungsanlagen, z.B. Interventionen bei Politik und Verwaltung, Industrie und Handwerk und Versorgungsunternehmen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
  • 4. Hilfestellung und Beratung bei der Installation von Gasleuchten im öffentlichen und privaten Bereich.
  • 5. Überregionale Vernetzung von Initiativen, Sammlern, Restauratoren, Beleuchtungsexperten, Versorgern und Verantwortlichen aus dem Gas-Sektor.
  • 6. Initiativen zur Installation von Gasleuchten in besonderen Bereichen (Altstadtkerne, Denkmalschutzgebiete sowie weitere museale Bereiche).
  • 7. Mithilfe bei der Entwicklung neuer Gasbeleuchtungstechnologien, z.B. der Verwendung von Biogas und anderen regenerativen Energiequellen .
  • 8. Herausgabe von Publikationen des Vereins, z.B. des Mitteilungsblattes „DER ZÜNDFUNKE“.
  • 9. Präsentation im Internet mit der Vereins-Webseite www.ProGaslicht.de.  
  • (3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit ohne Fristeinhaltung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfachem Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

Berlin, 1.11.2009 

 

Satzungsstand: 1.11.2009 Die jeweils aktuelle Satzung ist beim Vorstand einzusehen

Erstellt von den Berliner Verkehrsseiten im Auftrag  ProGaslicht e.V.